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Hallo, das sind unsere
AGB

I. Geltungsbereich

  1. Diese Auftragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristi- schen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Auftragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erken- nen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

  2. Diese Auftragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

II. Preise

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

III. Zahlung

  1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung inner- halb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

  2. Wechsel werden vom Auftragnehmer nicht angenommen.

  3. Bei Erstkunden und in begründeten Fällen behält sich der Auftragnehmer vor, nur

    gegen Nachnahme zu liefern oder Vorauskasse zu verlangen.

  4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

    Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

IV. Lieferung / Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftraggeber ist zu Teillieferungen und deren Berechnung berechtigt.

  2. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht bean-

    standet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

  3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald

    die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

  4. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung

    über den Liefertermin der Schriftform.

  5. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus

    § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

    Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

  6. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein wei- teres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frü- hestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich.

    Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

  7. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialen und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälli-

    gen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

  8. Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum

    bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt hiermit die Abtretung an.

V. Gewährleistung / Beanstandungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferkärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.

Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung ver- pflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Dateien) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entspre- chende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzu- fertigen.

VI. Haftung

  1. Schadens- und Anwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus wel- chem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

  2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

  • –  bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,

  • –  bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch

    gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittel- baren Durchschnittsschaden,

  • –  im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,

  • –  bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,

  • –  bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

    VII. Verjährung

    Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern V. und VI.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VI. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

    VIII. Handelsbrauch

    Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abwei- chender Auftrag erteilt wurde.

    IX. Archivierung

    Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus ar-chiviert.

    Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

    X. Periodische Arbeiten

    Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von minde- stens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

    XI. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrecht

    Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

    XII. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausge- schlossen.

  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Jahn Industrieschilder / Etiketten GmbH, Geschäftsführer Gunnar Jahn, Boschstr. 10-14, 75446 Wiernsheim Registergericht Mannheim HRB 713781

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